Liefer- und Zahlungsbedingungen

Liefer- und Zahlungsbedingungen für Entwicklungs-, Konstruktions- und Versuchsleistungen sowie für Prototypenprodukte und Prototypenwerkzeuge der WRC-IT

 

Stand: 01.10.2017 – Prototypen –


§1 Geltungsbereich und Vertragsschluss

(1) Sämtliche Entwicklungs-, Konstruktions- und Versuchsleistungen und die Herstellung und Lieferung von Prototypenteilen und -werkzeugen (allesamt nachfolgend "Leistungen") der WRC IT (nachfolgend "Auftragnehmer" erfolgen ausschließlich aufgrund der nachstehenden Bedingungen. Einkaufsbedingungen oder sonstige Bedingungen des Auftraggebers gelten auch dann nicht, wenn WRC IT nach Vorlage derselben nicht ausdrücklich widerspricht.
(2) Die Angebote von WRC IT sind freibleibend. Angebote des Auftraggebers gelten nur bei ausdrücklicher Erklärung durch WRC-IT als angenommen. Das Schweigen auf ein solches Angebot stellt keine Annahme dar.
(3) Die auf Abschluss, Änderung oder Beendigung von Verträgen gerichteten Erklärungen von WRC IT bedürfen der Schriftform.
(4) Die von WRC IT unterbreiteten Unterlagen und Angebote werden nicht geistiges Eigentum des Auftraggebers. Der Angebotsempfänger darf nur im Falle des Vertragsabschlusses davon Gebrauch machen.


§2 Gegenstand

(1) Der Vertragsgegenstand bemisst sich nach den individualvertraglichen Vereinbarungen.
(2) Bei einem Vertrag über Entwicklungs-, Konstruktionsoder Versuchsleistungen schuldet der Auftragnehmer eine an den konstruktiven und gestalterischen Rahmenvorgaben und -planungen des Auftraggebers orientierte Leistungserbringung nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Berufsausbildung durch qualifizierte Mitarbeiter; die Auswahl des dienstleistenden Mitarbeiters bleibt dem Auftragnehmer vorbehalten.
(3) Bei einem Vertrag über die Herstellung und Lieferung von Prototypenteile schuldet der Auftragnehmer die Herstellung von regelmäßig nicht serienreifen Versuchs-, Erprobungs- oder Anschauungsobjekten oder Modellen nach Vorgabe des Auftraggebers auf der Grundlage des Standes der Technik. Diese Prototypen bedürfen der Erprobung, ständigen Weiterentwicklung und Anpassung an die bei der Erprobung gewonnenen Erkenntnisse. Erprobung, Weiterentwicklung und Anpassung sind nur dann Vertragspflicht des Auftragnehmers, wenn und soweit dies ausdrücklich vereinbart ist. Bei einem Vertrag über die Herstellung von Prototypenwerkzeugen muss sich das hergestellte Werkzeug lediglich für die Herstellung beschränkter Mengen von Prototypenteilen in der hierfür üblichen Qualität gemäß den Vorgaben des Auftraggebers eignen; eine Eignung zur Herstellung von Serienteile ist nicht geschuldet.
(4) Der Auftragnehmer kann sich Dritter bei der Leistungserbringung bedienen.


§3 Leistungsumfang und Leistungserbringung

(1) Aufgabenstellung, Vorgehensweise und Art der zu liefernden Arbeitsunterlagen oder Leistungen werden in den schriftlichen Vereinbarungen der Vertragsparteien geregelt.
(2) Die Leistungserbringung durch den Auftragnehmer bemisst sich nach den vertraglich vereinbarten Entwicklungs-, Versuchs- oder Herstellungszielen. Das Eignungs- und Verwendungsrisiko der Leistungen obliegt ausschließlich dem Auftraggeber. Ein besonderer Verwendungszweck oder besonderer Eignungserfordernissen bezüglich der vertragsgegenständlichen Leistung bedürfen der ausdrücklichen Vereinbarung.
(3) Hinsichtlich der vertragsgegenständlichen Entwicklungs-, Konstruktions- und Versuchsleistungen ist der Eintritt eines bestimmten wirtschaftlichen oder wissenschaftlichen Erfolges, sofern nicht anders vereinbart, nicht geschuldet.
(4) Wenn und soweit der Auftragnehmer Leistungen erbringt, für die ein anerkannter Stand der Technik oder gesicherte Erkenntnisse der Forschung und Wissenschaft noch nicht bestehen, so schuldet der Auftragnehmer lediglich eine wissenschaftlich vertretbare und anerkannten Forschungs- und Erkenntnismethoden entsprechende Leistung; solche Leistungen des Auftragnehmers bedürfen in der Regel einer praktischen Erprobung, Überprüfung und Weiterentwicklung, die nicht ohne ausdrückliche Vereinbarung Bestandteil des Leistungsumfangs des Auftragnehmers sind.
(5) Im Rahmen der vertragsgegenständlichen Leistungen des Auftragnehmers hergestellte Prototypenteile und Muster sind, soweit nicht ein anderes vereinbart ist, Forschungs-, Versuchs- oder Prüfobjekte, die einer Erprobung und Weiterentwicklung zur Serienreife bedürfen. Der Auftraggeber hat dem bei der Verwendung und Handhabung Rechnung zu tragen. Die mittels Prototypenwerkzeugen hergestellten Teile sind nur für den Einsatz in Prototypen bestimmt.
(6) Änderungen, Ergänzungen oder Erweiterungen der Aufgabenstellung, der Vorgehensweise und der Art der Arbeitsunterlagen bedürfen einer besonderen schriftlichen Vereinbarung.
(7) Der Gefahrenübergang hergestellter Sachen findet statt bei Übergabe der Ware an eine geeignete Transportperson, die mangels anderweitiger Vereinbarung durch den Auftragnehmer bestimmt wird. Das Transportrisiko obliegt dem Auftraggeber.


§4 Leistungsfristen und -termine

(1) Leistungsfristen und -termine sind grundsätzlich nur Richtwerte, soweit diese nicht im Einzelfall ausdrücklich als verbindlich vereinbart sind.
(2) Verzögerungen oder Mängel auftraggeberseitig geschuldeter Mitwirkungshandlungen oder sonstige aus der Sphäre des Auftraggebers herrührende Behinderungen, sowie Änderungen der Aufgabenstellung oder zusätzliche Leistungen verlängern die Ausführungsfrist zuzüglich eines angemessenen Zeitzuschlags unbeschadet weitergehender Ansprüche des Auftragnehmers; Entsprechendes gilt für Leistungstermine.
(3) Soweit die Leistungsausführung von Vorleistungen oder Zulieferungen Dritter abhängig ist, stehen Leistungsfristen und -termine unter dem Vorbehalt rechtzeitiger Selbstbelieferung.
(4) Etwaige Verzögerungen oder Behinderungen wird der Auftragnehmer dem Auftraggeber unter Angabe der Gründe und der voraussichtlichen Dauer der Verzögerung unverzüglich mitteilen.
(5) Bei Nichteinhaltung verbindlicher Leistungsfristen oder -termine stehen dem Auftraggeber Schadenersatz statt der Leistung, Aufwendungsersatz und/oder ein Rücktrittsrecht erst dann zu, wenn – insoweit abweichend von §§ 281, 323 BGB – sich der Auftragnehmer im Verzug befindet und der Auftraggeber dem Auftragnehmer fruchtlos eine angemessene Frist zur Leistung gesetzt hat, die mit der Erklärung verbunden ist, dass er die Annahme der Leistung nach dem Ablauf der Frist ablehne; nach Ablauf der Frist ist der Anspruch auf Erfüllung ausgeschlossen.
(6) Im Verzugsfalle haftet der Auftragnehmer nach Maßgabe der Haftungsbestimmungen in §15, jedoch ist seine Haftung hinsichtlich des Verzögerungsschadens der Höhe nach auf den hälftigen Wert derjenigen Leistungen oder Ware, hinsichtlich derer er sich im Verzug befindet, beschränkt.


§5 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers

(1) Der Auftraggeber verpflichtet sich, die Tätigkeit des Auftragnehmers zu unterstützen. Insbesondere schafft der Auftraggeber unentgeltlich alle Voraussetzungen im Bereich seiner Betriebssphäre, die zur ordnungsgemäßen Durchführung des Auftrages erforderlich sind. Zu diesen Voraussetzungen zählt u.a., dass der Auftraggeber - eine Kontaktperson, die den Mitarbeitern des Auftragnehmers während der vereinbarten Arbeitszeit zur Verfügung steht; die Kontaktperson ist ermächtigt, Erklärungen abzugeben, die im Rahmen der Fortführung des Auftrages als Zwischenentscheidung notwendig sind; den Mitarbeitern des Auftragnehmers jederzeit Zugang zu den für die Tätigkeit notwendigen Informationen verschafft und sie rechtzeitig mit allen erforderlichen Unterlagen versorgt.
(2) Der Auftraggeber steht dafür ein, dass die im Rahmen des Auftrages vom Auftragnehmer gefertigten Arbeitsergebnisse nur für seine eigenen Zwecke im Rahmen der bestehenden vertraglichen Vereinbarung verwendet werden. Soweit an oder aus den Arbeitsergebnissen des Auftragnehmers Urheber-, Patent- oder sonstige Schutzrechte entstanden sind, stehen diese ausschließlich dem Auftragnehmer zu.


§6 Mängel

(1) Bei Sachmängeln der vertragsgegenständlichen Leistung ist der Auftragnehmer zur Nacherfüllung – nach eigener Wahl durch Mängelbeseitigung oder durch nochmalige Erbringung der Leistung bzw. Neuerstellung – verpflichtet. Wird die Nacherfüllung nicht innerhalb eines angemessenen Zeitraum erfolgreich durchgeführt, so kann der Auftraggeber dem Auftragnehmer eine angemessene Frist zur Nacherfüllung setzen, nach deren fruchtlosem Ablauf er die Vergütung herabsetzen oder von dem Vertrage zurücktreten oder bei Werkleistung eine Selbstvornahme durchführen kann; darüber hinaus hat der Auftraggeber bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen Anspruch auf Schadensersatz – gleich aus welchem Rechtsgrunde – nur nach Maßgabe des §15. Im Übrigen sind weitergehende Ansprüche des Auftraggebers ausgeschlossen.
(2) Die Verjährungsfrist für Mängel eines Werkes, dessen Erfolg in der Herstellung, Wartung oder Veränderung einer Sache oder in der Erbringung von Planungs- oder Überwachungsleistungen hierfür besteht, beträgt ein Jahr, beginnend mit der Übergabe bzw. Fertigstellung. Gleiches gilt für die Lieferung hergestellter Sachen.
(3) Die Verjährungsfrist für Mängel sonstiger Entwicklungs- und Versuchsleistungen und von sonstigen unkörperlichen Leistungen beträgt ein Jahr, beginnend mit der Übergabe bzw. Fertigstellung.
(4) Soweit sich die Leistungen auf ein Bauwerk beziehen, beträgt die Verjährungsfrist für Mängel drei Jahre, beginnend mit der Übergabe bzw. Fertigstellung der Leistung.
(5) Bei Rechtsmängeln gelten die vorstehenden Bestimmungen entsprechend mit der Maßgabe, dass dem Auftragnehmer zur Beseitigung des Rechtsmangels ein Zeitraum von mindestens vier Wochen zusteht.


§7 Urheber-, Patent- und sonstige Schutzrechte

(1) Der Auftraggeber ist im Rahmen branchenüblicher Sorgfalt verpflichtet, dafür zu sorgen, dass die von ihm in Auftrag gegebenen Leistung ohne Verletzung von Urheber-, Patent- oder sonstiger Schutzrechten (nachfolgend „Schutzrechte“) Dritter möglich sind. Sofern WRC IT entgegenstehende Schutzrechte bekannt sind oder werden, wird sie dem Auftraggeber Mitteilung von Bestehen derartiger Schutzrechte machen und die Entscheidung des Auftraggebers über deren Verwendung einholen.
(2) Jede Vertragspartei meldet die bei ihr entstandenen Erfindungen im eigenen Namen und auf eigene Kosten zu Schutzrechten an. Die Erfindervergütung tragen die Vertragsparteien für ihre Erfinder jeweils selbst. Gemeinsame Erfindungen innerhalb der Vertragsleistungen werden entsprechend den Anteilen der Vertragsparteien an der Erfindung gemeinsam unter Teilung der entstehenden Kosten angemeldet.
(3) Der Auftraggeber erhält, sofern nicht zwischen den Parteien etwas anderes vereinbart wird, auf das Gesamtentwicklungsergebnis ein ausschließliches Verwertungsrecht zur Weiterverarbeitung, Fertigung und Vertrieb von entsprechenden Erzeugnissen. Sofern bereits bestehende oder während der Entwicklungsarbeiten entstehende Schutzrechte der WRC IT im Entwicklungsergebnis enthalten sind, erhält der Auftraggeber, begrenzt auf die Verwertung dieser Rechte im Entwicklungsergebnis als Ganzem, eine einfache, nicht-ausschließliche und entgeltliche Lizenz.


§8 Annahmeverzug

(1) Kommt der Auftraggeber mit der Annahme der Dienste in Verzug oder unterlässt bzw. verzögert der Auftraggeber ein ihm nach § 5 oder sonst obliegende Mitwirkung, so kann der Auftragnehmer für die infolgedessen nicht geleisteten Dienste die vereinbarte Vergütung verlangen, ohne zur Nachleistung verpflichtet zu sein.
(2) Unberührt bleiben die Ansprüche des Auftragnehmers auf Ersatz der entstandenen Mehraufwendungen.


§9 Vertragsdauer und Kündigung

(1) Der Vertrag endet bei Entwicklungs-, Konstruktions- und Versuchsleistungen mit Abschluss der vereinbarten Leistung oder mit Ablauf der vereinbarten Zeit. Er kann jedoch schon vorher schriftlich mit einer Frist von acht Wochen zum Monatsende gekündigt werden, wenn betriebliche Gründe des Auftraggebers dies erfordern. In diesem Falle regelt sich die Vergütung des Auftragnehmers wie folgt: Für die bis zum Vertragsende geleisteten Dienste des Auftragnehmers ist die volle Vergütung zu bezahlen. Für die infolge der vorzeitigen Beendigung nicht mehr zu leistenden Dienste entfällt die Vergütung insoweit, als der Auftragnehmer dadurch Aufwendungen erspart und/oder durch anderweitigen Verwendung der damit frei gewordenen Kräfte Einkünfte erzielt hat oder böswillig zu erzielen unterlassen hat.
(2) Bei Herstellungsleistungen bezüglich Prototypenteilen oder -werkzeugen endet der Vertrag mit Herstellung und/oder Lieferung der vereinbarten Gegenstände, soweit nicht ein Anderes vereinbart ist.
(3) Im Falle eines erkennbaren Vermögensverfalls des Auftraggebers, der konkrete Anhaltspunkte für eine Gefährdung des Vergütungsanspruchs von WRC IT bietet, ist WRC IT auch ohne vorherige Fristsetzung zu einem Rücktritt unter Ausschluss von Ersatzansprüchen des Auftraggebers berechtigt, sofern dieser nicht hinreichende Sicherheit leistet.





§10 Treuepflichten

(1) Die Vertragsparteien verpflichten sich zur gegenseitigen Loyalität. Zu unterlassen ist insbesondere die Einstellung oder sonstige Beschäftigung von Mitarbeitern oder ehemaligen Mitarbeitern, die in Verbindung mit der Auftragsdurchführung tätig gewesen sind, vor Ablauf von zwölf Monaten nach Beendigung der Zusammenarbeit.
(2) Die Vertragsparteien verpflichten sich zur vertraulichen Behandlung des Auftrages und werden damit erlangte Informationen und Kenntnisse so lange geheim halten, wie diese nicht öffentlich bekannt oder Stand der Technik sind. Die Partner werden diese Verpflichtung auch Dritten auferlegen, die Zugang zu ausgetauschten Informationen haben.


§11 Vergütung, Nebenkosten, Fälligkeiten

(1) Die Vergütung für die Leistungen des Auftragnehmers bemisst sich nach den vertraglichen Vereinbarungen.
(2) Soweit nichts anderes vereinbart ist, gelten bei Entwicklungs-, Konstruktions- und Versuchsleistungen für nicht mit der vereinbarten Vergütung abgegoltene Leistungen (z.B. zusätzliche oder geänderte Leistungen) die jeweils gültigen Stundensätze von WRC IT, die der Auftragnehmer dem Auftraggeber auf Wunsch mitteilt. Kleinste Abrechnungseinheit ist die angefangene Viertelstunde.
(3) Anfallende Nebenkosten bei Entwicklungs-, Konstruktions- und Versuchsleistungen, wie z.B. Reisekosten, Spesen, Gutachterkosten, gebühren und Entgelte, Lizenzgebühren, Auslagen für Pläne, Lichtpausen und Zeichnungen, sind dem Auftragnehmer auf Nachweis zu erstatten, soweit diese nicht ausdrücklich als in der Vergütung mit inbegriffen vereinbart sind. Nebenkosten, die nach der Fertigstellung von Prototypenteilen und -werkzeugen entstehen, wie z.B. Kosten für Lagerung und Prototypenwerkzeugen, sind dem Auftragnehmer gesondert zu erstatten, soweit keine andere Vereinbarung getroffen ist. Ist die Erstattung der Lagerkosten nicht einzelvertraglich geregelt, so kann zur Abgeltung der Kosten eine allgemeine Kostenpauschale i.H.v. 4,92 € pro qm und Monat genutzter Lagerfläche erhoben werden.
(4) Der Auftraggeber rechnet bei Entwicklungs-, Konstruktions- und Versuchsleistungen erbrachte Leistungen und zu erstattende Nebenkosten zu den vereinbarten Zeitpunkten oder sonst nach Leistungserbringung ab; der Auftragnehmer kann bereits vor Fertigstellung angemessene Abschlagszahlungen beanspruchen. Stundensatzleistungen werden vom Auftragnehmer durch Stundenzettel unter Angabe der Art der erbrachten Leistung, des Mitarbeiters und des Zeitaufwandes monatlich abgerechnet. Stundenzettel gelten als anerkannt, wenn der Auftraggeber nicht innerhalb von zwei Wochen ab Vorlage derselben schriftlich Widerspruch erhebt. Bei der Herstellung von Prototypenteilen und -werkzeugen rechnet der Auftraggeber nach Leistungserbringung ab. Berechnungsgrundlage für die Lagerkosten ist durch die Dauer der Lagerung sowie die Grüße der genutzten Lagerfläche (nach qm). Auf Wunsch des Kunden lagern die WRC IT das Werkzeug bis max. Ein Jahr nach Auslieferung der/des letzten Teile/s.Nach Ablauf des Jahres wird vom Auftragnehmer eine Frist festgesetzt, in der der Auftraggeber die Prototypenwerkzeuge oder -teile abholen lassen oder zur Verschrottung freigeben kann. Verstreicht diese Frist ungenutzt, ist für die Berechnung der Lagerkosten der Zeitpunkt des Fristablaufs maßgeblich.
(5) Das Zahlungsziel beträgt dreißig Tage nach Rechnungserhalt. Alle Rechnungen sind sofort und ohne Abzug zu begleichen. Zahlungen haben ohne Skontoabzug in der Weise zu erfolgen, dass WRC IT am Fälligkeitstag über den Betrag verfügen kann. Der Auftraggeber darf nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen; Zurückbehaltungsrechte stehen ihm nur zu, soweit sie auf demselben Vertragsverhältnis beruhen.
(6) Bei Zielüberschreitungen werden Zinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz berechnet; weitergehendes Ansprüche aus Verzug bleiben unberührt.
(7) Der Auftragnehmer hat jederzeit nspruch auf nach Art und Umfang übliche Sicherheiten, auch soweit die Forderungen bedingt oder betagt sind.
(8) Für die Fälle einer wesentlichen Kostenveränderung bei Rohstoffen, Vormaterialien, Energie, Transportleistungen oder Umweltschutz oder einer Einführung neuer oder einer wesentlichen Erhöhung bestehender öffentlicher Abgaben oder vergleichbar wirkender Belastungen, gleichviel ob zivil- oder öffentlich-rechtlich ausgestalltet, die in ihrer Gesamtheit oder jeweils einzeln zu einer wesentlichen Erhöhung unserer Herstellungskosten im Vergleich zu den bei Abschluss des einzelnen Liefervertrages zugrunde gelegten Kosten führt, sind wir unabhängig von den Einzelpreisen zu einer einseitigen Preiserhöhung berechtigt; dies gilt nicht, sofernein in den ersten drei Monaten nach Abschluss des einzelnen Liefervertrages liegender verbindlicher oder unverbindlicher Liefertermin vereinbart wurde; ferner gilt dies nicht, sofern die Kostenveränderung konkret vorhersehbar war. Bei Rahmenoder Abrufverträgen mit Preisvereinbarungen gelten die vorstehenden Regelungen entsprechend mit der Maßgabe, dass die Dreimonatsfrist mit Abschluss beginnt. Die Preiserhöhung beschränkt sich auf die tatsächliche Kostenveränderung und wird dem Käufer umgehend mitgeteilt.


§12 Konzernverrechnung

(1) Bei Lieferungen oder Leistungen an andere als zum Konzern der WRC IT gehörende Unternehmen ist WRC IT in Übereinstimmung mit allen kozernzugehörigen Gesellschaften berechtigt, mit sämtlichen Forderungen aufzurechnen, die WRC IT gegen den Auftraggeber zustehen und gegen sämtliche Forderungen aufzurechnen, die dem Auftraggeber, gleich aus welchem Rechtsgrunde, gegen WRC IT oder anderen Konzerngesellschaften zustehen. Das gilt auch, wenn von einer Seite Barzahlung und von der anderen Seite Zahlung in Wechseln oder anderen Leistungen erfüllungshalber vereinbart worden ist. Gegegebenenfalls beziehen sich diese Vereinbarungen nur auf den Saldo. Sind die Forderungen verschieden fällig, wird mit Wertstellung abgerechnet.
(2) Konzerngesellschaften der WRC IT sind dadurch gekennzeichnet, dass sie sich auf ihren Briefbögen als "Ein Unternehmen der WRC IT" bezeichnen. Eine vollständige Liste dieser Firmen stellt der Auftragnehmer auf Wunsch zur Verfügung.
(3) Sicherheiten, die für WRC IT oder vorbezeichneten Gesellschaften bestehen, haften jeweils für die Forderungen aller dieser Gesellschaften.


§13 Eigentumsvorbehalt

(1) Alle hergestellten und/oder gelieferten Gegenstände bleiben Eigentum von WRC IT (Vorbehaltsware) bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen, insbesondere auch der jeweiligen Saldoforderungen, die WRC IT im Rahmen der Geschäftsbeziehung zustehen. Dies gilt auch für künftige und bedingte Forderungen, z.B. aus Umkehrwechseln.
(2) Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgen für WRC IT als Hersteller im Sinne von §950 BGB, ohne WRC IT zu verpflichten. Die be- und verarbeitete Ware gilt als Vorbehaltsware im Sinne des Absatzes 1.
(3) Bei Verarbeitung, Verbindung und Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen Waren durch den Auftraggeber steht WRC IT das Miteigentum an der neuen Sache zu im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verwendeten Waren. Erlischt das Eigentum von WRC IT durch Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung, so überträgt der Auftraggeber WRC IT bereits jetzt die ihm zustehenden Eigentums- bzw. Anwartschaftsrechte an dem neuen Bestand oder Sache im Umfang des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verwendeten Waren, und verwahrt sie unentgeltlich für WRC IT. Die Miteigentumsrechte von WRC IT gelten als Vorbehaltsware im Sinne des Absatzes 1.
(4) Der Auftraggeber darf die Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu seinen normalen Geschäftsbedingungen und solange er nicht im Verzug ist, weiterveräußern, vorausgesetzt, dass er sich das Eigentum vorbehält und die Forderungen aus der Weiterveräußerung gemäß den Absätzen 5 und 6 auf WRC IT übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist er nicht berechtigt. Als Weiterveräußerung gilt auch die Verwendung der Vorbehaltsware zur Erfüllung von Werk- und Werklieferungsverträgen.
(5) Die Forderungen des Auftraggebers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware werden bereits jetzt an WRC IT abgetreten. Sie dienen im demselben Umfange zur Sicherung wie die Vorbehaltsware im Sinne des Absatzes 1.
(6) Wird die Vorbehaltsware vom Auftraggeber zusammen mit anderen Waren weiterveräußert, so wird WRC IT die Forderung aus der Weiterveräußerung im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen Waren abgetreten. Bei der Weiterveräußerung von Waren, an denen WRC IT Miteigentumsanteile gemäß Absatz 3 haben, wird WRC IT ein deren Miteigentumsanteil entsprechender Teil der Forderung abgetreten.
(7) Der Auftraggeber ist berechtigt, Forderungen aus der Weiterveräußerung einzuziehen, es sei den, WRC IT widerruft die Einziehungsermächtigung in den in diesen Bedingungen genannten Fällen. Auf verlangen von WRC IT ist er verpflichtet, seine Abnehmer sofort von der Abtretung zu unterrichten – sofern dies nicht durch WRC IT erfolgt – und WRC IT die zur Einziehung erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu geben. Zur Abtretung der Forderungen ist der Auftraggeber in keinem Fall befugt; dies gilt auch für alle Arten von FactoringGesellschaften, die dem Auftraggeber nicht aufgrund der Einziehungsermächtigung gestattet sind.
(8) Gerät der Auftraggeber mit der Zahlung in Verzug und deutet dies auf eine Gefährdung der Realisierbarkeit eines nicht unerheblichen Teils der Forderung des Auftragnehmers hin, so ist der Auftragnehmer berechtigt, die Ware zurückzuholen und hierzu gegebenenfalls den Betrieb des Auftraggebers zu betreten. Die Rückholung ist kein Rücktritt vom Vertrag.
(9) Von einer Pfändung oder anderen Beeinträchtigungen durch Dritte muss der Auftraggeber den Auftragnehmer unverzüglich benachrichtigen.
(10) Übersteigt der Wert der bestehenden Sicherheiten die gesicherten Forderungen insgesamt um mehr als zehn v.H., so ist der Auftragnehmer auf Verlangen des Auftraggebers insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach Wahl des Auftragnehmers verpflichtet.


§14 Höhere Gewalt

(1) Ereignisse höherer Gewalt, die dem Auftragnehmer ohne sein Verschulden die Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen, berechtigen ihn, die Erfüllung seiner Verpflichtungen um die Dauer der Behinderung und um eine angemessene Anlaufzeit hinauszuschieben. Der höheren Gewalt stehen Streik, Aussperrungen und ähnliche Umstände, von denen der Auftragnehmer mittelbar oder unmittelbar betroffen
ist gleich.
(2) Dauert die höhere Gewalt länger als sechs Wochen, so hat jede Vertragspartei einen Anspruch auf Vertragsanpassung oder kann unter Ausschluß weitergehender Ansprüche der anderen Vertragspartei den Rücktritt erklären.


§15 Haftung und Schadensersatz

(1) Der Auftragnehmer haftet auf Schadensersatz – gleich aus welchem Rechtsgrunde und auch für außervertragliche Ansprüche – nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen. Dies gilt nicht bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten; hierbei haftet der Auftragnehmer – außer bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit gesetzlicher Vertreter oder Erfüllungsgehilfen – nur für den vertragstypische, vorhersehbaren Schaden.
(2) Jede Haftung des Auftragnehmers für Produktionsausfall und engangenen Gewinn ist ausgeschlossen.
(3) Insgesamt ist die Haftug des Auftragnehmers aus jedem Rechtsgrunde auf den Gesamtauftragswert, bei Abrufen aus Rahmenverträgen auf den Wert des Leistungsabrufs beschränkt, soweit nicht höherer Versicherungsschutz oder höhere Ansprüche gegen Dritte bestehen.
(4) Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit und nicht für Ansprüche nach dem Prudukthaftungsgesetzt im Verhältnis Hersteller- Geschädigter (Außenverhältnis).
(5) Der Auftraggeber stellt den Auftragnehmer (im Innenverhältnis) in dem gesetzlich zulässigen Rahmen von Ansprüchen, die aus dem Produkthaftungsgesetzt folgen, frei. Insoweit hat der Auftraggeber eine entsprechende Versicherung abzuschließen, die eine Regulierung von etwaigen Schäden sichert. Für Maßnahmen zur Schadensabwehr (z.B. Rückrufaktionen) haftet der Auftraggeber, soweit er rechtlich verpflichtet ist. Der Auftraggeberhat eine Rückrufversicherung in ausreichender Höhe abzuschließen.


§16 Schlussbestimmungen

(1) Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland, wie es für inländische Parteien gilt. Die Anwendung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.
(2) Sollte eine der Bestimmungen dieser Allgemeinen Auftragsbedingungen unwirksam sein, so wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen hierdurch nicht berührt. Die Parteien verpflichten sich in diesem Falle, die unwirksame Bestimmung durch eine dem wirtschaftlich gewollten Ziel möglichstnahekommende Bestimmung zu ersetzen.
(3) Erfüllungsort und Gerichtsstand für beide Parteien ist Bayreuth; der Auftragnehmer kann auch den allgemeinen Gerichtsstand des Auftraggebers wählen.



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